Warum diese Rolle betroffen ist
Die Richtlinie (EU) 2024/2853 nimmt Software jeder Bereitstellungsform in den Produktbegriff auf: lokal installierte Programme, Cloud- und SaaS-Angebote, Apps und KI-Systeme ebenso wie Software als Komponente eines physischen Produkts. Auch verbundene digitale Dienste, die für die Funktion des Produkts erforderlich sind, zählen dazu.
Neu ist auch die Schadensseite: Ersatzfähig ist künftig ausdrücklich die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht beruflich genutzt werden. Und: Ein Produkt kann fehlerhaft sein, weil notwendige Sicherheitsupdates fehlen — das Update-Management wird damit haftungsrelevant.
Verschärfend kommen die neuen Beweisregeln hinzu: Gerichte können die Offenlegung technischer Unterlagen anordnen, und bei komplexen Produkten — KI ist das Paradebeispiel — kann die Fehlerhaftigkeit vermutet werden, wenn der Nachweis für Geschädigte übermäßig schwierig wäre.
Typische Konstellationen
- SaaS- und Cloud-Anwendungen mit Unternehmens- oder Endkunden-Nutzung
- Apps und Desktop-Software, die an Nutzer in der EU vertrieben werden
- Embedded-Software und Steuerungssoftware in Maschinen und Geräten
- KI-Systeme und KI-gestützte Produktfunktionen
- Software-Updates und Upgrades, die nach dem Stichtag bereitgestellt werden
Diese Handlungsfelder sollten Sie prüfen
- Update- und Patch-Prozess dokumentieren: Bereitstellung, Kommunikation und Support-Zeiträume nachweisbar regeln
- Technische Dokumentation (Architektur, Tests, Sicherheitskonzept) so führen, dass sie im Streitfall vorgelegt werden kann
- Versicherungsdeckung prüfen: klassische IT-Haftpflicht deckt die neue verschuldensunabhängige Produkthaftung nicht automatisch
- Verträge mit Komponenten- und Bibliotheks-Lieferanten auf Regress prüfen
- Open-Source-Anteile inventarisieren: Die Ausnahme gilt nur für nicht-kommerzielle Bereitstellung
Worauf es in dieser Rolle besonders ankommt
Die Open-Source-Ausnahme ist schmaler, als viele denken: Sie greift nur für freie Software, die außerhalb einer geschäftlichen Tätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Wer Open Source kommerziell anbietet, supportet oder in ein kommerzielles Produkt einbaut, steht in der Haftung. Für SaaS-Anbieter gilt zudem: Jedes Release nach dem 9. Dezember 2026 kann als neues Inverkehrbringen zählen — die Übergangsfrist läuft für Software damit faktisch schneller ab als für physische Lagerware.