Warum diese Rolle betroffen ist
Die neue Richtlinie führt die Haftungskette der Wirtschaftsakteure ausdrücklich auf: An erster Stelle steht der Hersteller — und ihm gleichgestellt ist, wer sich durch das Anbringen von Name oder Marke als Hersteller ausgibt. Diese Quasi-Hersteller-Haftung gab es im Grundsatz schon, sie wird aber durch die neuen Beweisregeln und den erweiterten Schadensbegriff deutlich schärfer.
Geschädigte müssen sich nicht an den — oft ausländischen — tatsächlichen Fertiger halten. Sie können direkt das Unternehmen in Anspruch nehmen, dessen Marke auf dem Produkt steht. Der Regress gegen den Fertiger ist dann Ihr Problem, nicht das des Geschädigten.
Typische Konstellationen
- Handelsmarken und Private-Label-Sortimente im Einzel- und Großhandel
- Amazon-Seller mit eigener Marke auf fremdgefertigter Ware
- Maschinenbau-Komponenten, die unter eigenem Namen zugekauft und weiterverkauft werden
- White-Label-Software und OEM-Produkte unter eigener Marke
Diese Handlungsfelder sollten Sie prüfen
- Eigenmarken-Portfolio vollständig inventarisieren — jede Marke auf Fremdware zählt
- OEM- und Lieferverträge um Regress-, Freistellungs- und Dokumentationspflichten ergänzen
- Zugriff auf technische Unterlagen des Fertigers vertraglich sichern (Offenlegungspflicht im Streitfall)
- Produkthaftpflicht- und Rückrufkosten-Deckung explizit auf die Eigenmarken-Rolle prüfen
- Qualitätssicherung beim Fertiger auditieren — Sie haften für dessen Fehler
Worauf es in dieser Rolle besonders ankommt
Die häufigste Fehleinschätzung: „Wir haben das ja nicht gebaut." Für die Produkthaftung ist das unerheblich — die Marke entscheidet. Kritisch wird es, wenn der tatsächliche Fertiger außerhalb der EU sitzt und im Schadensfall faktisch nicht greifbar ist: Dann tragen Sie den Schaden wirtschaftlich allein, wenn Regress und Versicherung nicht vorher geregelt wurden.