Die stillste, aber vielleicht folgenreichste Änderung der Richtlinie (EU) 2024/2853 steckt im Prozessrecht: Die Beweisführung kippt spürbar Richtung Geschädigte. Wer die neue Produkthaftung nur an Produktbegriff und Haftungskette misst, unterschätzt, was sich im Streitfall ändert.
Die Ausgangslage bleibt — die Hürden sinken
Formal müssen Geschädigte weiterhin drei Dinge darlegen: den Fehler des Produkts, den Schaden und den Ursachenzusammenhang. Neu sind die Werkzeuge, die ihnen die Richtlinie dafür in die Hand gibt.
Werkzeug 1: die Offenlegungspflicht
Wer plausibel einen Anspruch darlegt, kann verlangen, dass das Gericht den Hersteller zur Offenlegung relevanter Beweismittel verpflichtet — Konstruktionsunterlagen, Testberichte, Sicherheitskonzepte, interne Bewertungen. Das ist ein Fremdkörper im deutschen Zivilprozess, der bisher keine allgemeine Pflicht kannte, dem Gegner Material zu liefern.
Die Sanktion hat es in sich: Wer die angeordnete Offenlegung verweigert, gegen den wird die Fehlerhaftigkeit vermutet. Die Wahl lautet dann: Interna offenlegen oder den Prozess praktisch verlieren.
Werkzeug 2: Vermutungen bei Komplexität
Auch ohne verweigerte Offenlegung kann die Fehlerhaftigkeit oder der Kausalzusammenhang vermutet werden, wenn der Nachweis wegen der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität des Produkts für Geschädigte übermäßig schwierig wäre. Die Zielrichtung ist offensichtlich: KI-Systeme, vernetzte Produkte, komplexe Software — genau die Produkte, bei denen bisher der Beweis regelmäßig scheiterte.
Was das praktisch bedeutet
Für Unternehmen dreht sich die Logik um: Die eigene Dokumentation ist künftig nicht mehr nur Qualitätssicherung, sondern die zentrale Verteidigungslinie im Haftungsfall — und sie muss in einer Form vorliegen, die man einem Gericht und damit der Gegenseite zeigen kann.
Drei Konsequenzen für die Praxis:
- Dokumentieren, als würde es gelesen. Entwicklungs-, Test- und Freigabeunterlagen so führen, dass sie eine Offenlegung überstehen — vollständig, konsistent, ohne interne Widersprüche.
- Wissen, wo was liegt. Eine Offenlegungsanordnung hat Fristen. Wer erst suchen muss, welche Unterlagen es zu einem fünf Jahre alten Produktstand gibt, verliert Zeit und Glaubwürdigkeit.
- Aufbewahrung an die Haftungszeiträume koppeln. Ansprüche erlöschen regulär 10 Jahre nach Inverkehrbringen, bei spät auftretenden Personenschäden erst nach 25 Jahren. Archivierungskonzepte, die früher enden, reißen die Verteidigungslinie.
Wer besonders hinsehen sollte
Betroffen sind nicht nur Hersteller: Importeure müssen im Streitfall Unterlagen vorlegen können, die beim Drittland-Hersteller liegen — der Zugriff darauf gehört vertraglich gesichert, bevor es brennt. Quasi-Hersteller stehen vor demselben Problem gegenüber ihrem Fertiger.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2024/2853 und das deutsche Umsetzungsgesetz.